Beendigung der Mitgliedschaft

In einer Genossenschaft existieren verschiedene Möglichkeiten, die Mitgliedschaft zu beenden (Kündigung, Ausschluss, Übertragung, Tod).

Da der Tod eines Mitglieds immer ein sehr sensibles Thema ist, möchten wir Sie an dieser Stelle kurz über die wichtigsten, genossenschaftsinternen Abläufe informieren.

Generell erfolgt die Abwicklung eines Sterbefalls über unser Vermietungsteam, da die Mitgliedschaftskündigung fast immer im engen Zusammenhang mit der Wohnungskündigung bzw. Vertragsanpassung bei Ehepartnern steht.

Verstirbt eines unserer Mitglieder, ist uns dies bitte möglichst umgehend mitzuteilen. Das gilt insbesondere dann, wenn das verstorbene Mitglied bei uns Mieter war. 

Unter diesen Umständen geht die Mitgliedschaft zunächst auf den Erben/die Erbengemeinschaft (gesetzliche Erbfolge) bis zum Ende des Geschäftsjahres über, in dem der Sterbefall eingetreten ist. Zum 31.12. des Jahres scheidet das Mitglied automatisch aus der Genossenschaft aus. Der Erbe/die Erbengemeinschaft kann vorher entscheiden, ob er/sie die Mitgliedschaft kündigen oder fortsetzen möchte.

  1. Im Falle einer Kündigung muss das entsprechende Formular, welches unser Vermietungsteam gerne mit Ihnen zusammen in einem persönlichen Termin bespricht, ausgefüllt und der Erbnachweis erbracht werden. Das Geschäftsguthaben (Auseinandersetzungsguthaben) wird sodann lt. § 12 (4) unserer Satzung im Folgejahr bis spätestens 30.06. an den Erben/die Erbengemeinschaft ausgezahlt.
  • In Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft wird das Geschäftsguthaben an den Erben übertragen. Die Übertragung kann an ein bereits bestehendes Mitglied unserer Genossenschaft erfolgen bzw. kann der Erbe auch als neues Mitglied aufgenommen werden. Dies gilt auch für Ehepartner und Lebenspartner, die bereits in der Wohnung leben. Das Nutzungsverhältnis kann somit nahtlos fortgesetzt werden. Auch hier

steht unser Vermietungsteam Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und unterstützt Sie beim Ausfüllen der nötigen Formalitäten.

Gibt es mehrere Erben?

Hier muss die Erbengemeinschaft einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen. Die verzichtenden Erben müssen dazu eine schriftliche Verzichtserklärung abgeben.  Das heißt aber nicht, dass auf das Guthaben verzichtet werden muss.

Was gilt als Erbnachweis?

Um feststellen zu können, wer der rechtmäßige Erbe ist, sind folgende Unterlagen zwingend einzureichen:

                – Sterbeurkunde des Mitglieds

                – Erbschein (sofern vorhanden)

                – falls kein Erbschein vorhanden ist:

                               – Generalvollmacht (mit Vermögensvorsorge und über den Tod hinaus gültig) oder

                               – Niederschrift (inkl. Kopien aus dem Familienstammbuch) + Testament

Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Für die Ausfertigung wird eine Gebühr erhoben, die sich am Gesamtvermögen orientiert.

Die Niederschrift wird von uns bereitgestellt. In dieser Niederschrift bestätigen Sie uns, wer der/die mutmaßliche/n Erbe/n ist/sind. Dies wird verifiziert durch Auszüge aus dem Familienstammbuch (Heiratsurkunde/Geburtsurkunde/n) bzw. durch ein Testament.

Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, bereits frühzeitig vorzusorgen, um Ihren Angehörigen Kosten und Wege zu ersparen.

Wenn Sie Fragen dazu haben oder Informationen benötigen, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.